VERPFLICHTUNG AUF DEN DATENSCHUTZ UND ZUR VERTRAULICHKEIT
Alle Berater, die seitens der UBG im Rahmen dieser Vereinbarung eingesetzt werden, haben sich gegenüber der UBG auf die Wahrung des Datenschutzes und zur Vertraulichkeit verpflichtet.
MITWIRKUNGSPFLICHTEN
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle ausdrücklich geregelten und alle sonstigen zur Vertragserfüllung notwendigen Mitwirkungspflichten unentgeltlich, unverzüglich, vollständig und sachlich richtig zu erbringen. Dies gilt insbesondere für die Zurverfügungstellung von Informationen, Unterlagen, Daten, die Erteilung sonstiger Auskünfte sowie die Einhaltung der Zahlungsbedingungen. Insbesondere ist vom Auftraggeber sicherzustellen, dass der von der UBG gestellte Hauptansprechpartner ausschließlich gegenüber der Geschäftsführung/dem Vorstand berichtspflichtig ist. Bezüglich seiner Fachkunde ist er weisungsfrei. Von der besonderen Verschwiegenheitsverpflichtung über zur Kenntnis gelangte Tatsachen, die Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen, kann er nur von der betroffenen Person im Sinne der DS-GVO entbunden werden. Die Bereitstellung der Dokumentation der technischen und organisatorischen Maßnahmen gehört ausdrücklich zu den Mitwirkungspflichten des Auftraggebers.
GEHEIMHALTUNG
Die Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung aller vor und wahrend der Laufzeit der Vertragsbeziehung erlangten Betriebsgeheimnisse. Hierunter fallen alle Informationen aus der Sphäre des anderen Vertragspartners, die erkennbar schutzwürdig sind, auch wenn diese nicht ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, die Verpflichtungen aus dieser Klausel auch ihren sämtlichen Betriebsangehörigen sowie den Betriebsangehörigen ihrer verbundenen Unternehmen, sowie freien Mitarbeitern und Beratern aufzuerlegen, die aufgrund ihrer Tätigkeit Zugang zu solchen Informationen haben.
LOYALITÄTSVERPFLICHTUNG
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Zu unterlassen ist insbesondere die Abwerbung, Einstellung oder sonstige Beschäftigung von Mitarbeitern des anderen Vertragspartners, die in Verbindung mit der Auftragsdurchführung tätig gewesen sind, vor Ablauf von 2 Jahren nach Beendigung der Zusammenarbeit.
WERBUNG
Sofern der Auftraggeber und die UBG schriftlich nichts Abweichendes mitteilt, räumt er UBG das beschränkte Nutzungsrecht zur Nutzung seiner Firmen- und Unternehmensbezeichnungen, Marken, Servicemarken, Logos, Domain-Namen und sonstigen unterscheidungskräftigen Kennzeichen in Präsentationen, Marketingmaterialien, Kundenlisten und Finanzberichten ein.
UNTERLAGEN
Die Vertragsparteien werden alle Unterlagen und sonstigen Hilfsmittel, die sie im Zusammenhang mit der Vertragsabwicklung erhalten oder erstellt haben, einschließlich Kopien, dem jeweils anderen Teil nach Kündigung herausgeben, soweit diese nicht dem Nachweis der ordentlichen Leistungserbringung dienen. Die im Rahmen der Vertragserfüllung von der UBG erstellten und dem Kunden zur Verfügung gestellten Dokumente und Vorlagen können zu eigenen Zwecken zur Einhaltung des Datenschutzes beim Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses von dem Kunden weiterverwendet werden.
ZAHLUNGSMODALITÄTEN
Rechnungen sind zahlbar rein Netto nach Rechnungseingang.
PREISANPASSUNG
Die UBG behält sich eine Anpassung des Honorars vor. Bei einer Erhöhung von über 5 % pro Jahr besteht ein Sonderkündigungsrecht zum nächsten Monat durch den Kunden. Eine Erhöhung der Entgelte ist frühestens zum dritten Jahr nach Vertragsbeginn möglich.
WEITERE KOSTEN
Kosten wegen eventueller Pflichten des Auftraggebers zur Veröffentlichung und/oder zur Benachrichtigung von Betroffenen bei Datenverlusten („Data Breach“) oder vergleichbare andere Kosten sind in jedem Falle durch den Auftraggeber zu tragen.
HAFTUNGSBEGRENZUNG
Die Vertragsparteien schließen hinsichtlich der Haftung zum genannten Vertrag folgende Vereinbarung: Die UBG haftet bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten bei leichter Fahrlässigkeit, für alle übrigen Pflichten nur bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Die Haftungshöhe für alle Schäden wird auf folgenden Höchstbetrag beschrankt: Euro 100.000 in Worten: einhunderttausend. Die UBG haftet für Datenverlust oder -verfälschung bei Durchführung von Leistungen nur dann, wenn es unterlassen wurde, bei in dieser Hinsicht gefährlichen Maßnahmen den Auftraggeber auf die Gefahr und die Notwendigkeit einer Datensicherung hinzuweisen.
Rheinbach, März 2020