H. Besondere Bedingungen für Werk- und Dienstleistungsverträge

1 Verantwortlichkeiten

Bei Werkleistungen ist die UBG für die Beaufsichtigung, Steuerung und Kontrolle der Leistungserbringung sowie für die erbrachten Leistungen selbst verantwortlich. Dem Auftraggeber obliegt die organisatorische Einbindung der Leistungen der UBG in seinen Betriebsablauf. Dienstleistungen beinhalten insbesondere Beratung und Unterstützung des Auftraggebers. Die UBG erbringt diese in eigener Verantwortung.

2 Leistungsumfang

2.1 Die Einzelheiten der auszuführenden Leistungen, die Planungs- und Ausführungsbedingungen, die Festlegung der Funktionen und Spezifikationen eines Werkes sowie Angaben über zur Verwendung kommende Teile, Geräte, Programme oder sonstige erforderliche Mittel sind im Auftrag zu spezifizieren.

2.2 Die Parteien können im Auftrag einen Zeitplan für die Leistungserbringung und einen geplanten Endtermin für die Beendigung von Dienstleistungen sowie einen geplanten oder festen Endtermin für die Fertigstellung und Übergabe von Werkleistungen vereinbaren.

3 Änderung des Leistungsumfanges

3.1 Die UBG wird dem Auftraggeber ein Realisierungsangebot für ein Änderungsverlangen unter Angabe von Leistungszeitraum, geplanten Terminen und Auswirkungen auf die Vergütung unterbreiten. Der Auftraggeber wird über das Angebot innerhalb der Angebotsbindefrist entscheiden. Vereinbarte Leistungsänderungen sind durch entsprechende Anpassungen des Vertrages schriftlich zu dokumentieren.

3.2 UBG und Auftraggeber können vereinbaren, dass die von dem Änderungsverlangen betroffenen Leistungen bis zur notwendigen Anpassung der vertraglichen Vereinbarungen unterbrochen werden. Kommt eine Einigung im Rahmen der Angebotsbindefrist nicht zustande, werde die Arbeiten auf der Grundlage des Vertrages weitergeführt. Die Leistungszeiträume verlängern sich entsprechend. Die UBG kann für die Dauer der Unterbrechung eine angemessene Entschädigung oder eine angemessene Erhöhung des vereinbarten Festpreises verlangen.

3.3 Ist für die UBG erkennbar, dass die Leistungsbeschreibung oder Anweisungen des Auftraggebers fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv nicht ausführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat seinerseits unverzüglich über eine Änderung der Leistungsbeschreibung oder seiner Anweisungen zu entscheiden. Ziffer E. 3.1 bis 3.2 gelten entsprechend.

4 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber wird unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglichen Leistungen durch die UBG erforderlich sind.

4.2 Der Auftraggeber ist für die Bereitstellung, Richtigkeit und Vollständigkeit aller Informationen, Arbeitsunterlagen und Arbeitsmittel, die die UBG aus der Sphäre des Auftraggebers für die Durchführung der Leistungen benötigt, verantwortlich.

4.3 Bei der Leistungserbringung ist die UBG davon abhängig, dass der Auftraggeber die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß erfüllt. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen und/ oder Mehraufwand, kann die UBG ‑ unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte - eine Änderung des Zeitplans, eine angemessene Entschädigung oder die Erhöhung eines vereinbarten Festpreises verlangen.

5 Behinderung und Unterbrechung der Leistung

5.1 Ereignisse höherer Gewalt, die der UBG die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen sie, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind. Die UBG unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt eines solchen Umstandes. Sobald zu übersehen ist, zu welchem Zeitpunkt die Leistung wieder aufgenommen werden kann, ist dies dem Auftraggeber mitzuteilen.

5.2 Ausführungsfristen verlängern sich angemessen, wenn die Behinderung vom Auftraggeber zu vertreten ist. Sie verlängern sich außerdem angemessen, wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Mitwirkungshandlung unterlassen oder nicht fristgerecht erbracht hat.

6 Einsatz von Personal

6.1 Die Vertragspartner benennen jeweils einen Ansprechpartner zur gegenseitigen Abstimmung und Klärung aller das Vertragsverhältnis betreffenden Fragen.

6.2 Die Vertragspartner sind während der Leistungserbringung für die Auswahl, Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer jeweils eingesetzten eigenen Mitarbeiter verantwortlich.

7 Abnahme (nur bei Werkleistungen)

7.1 Die UBG stellt dem Auftraggeber die vertragsgemäß hergestellte Leistung oder in sich abgeschlossene Teile zur Abnahme bereit. Die UBG wird dem Auftraggeber die Erfüllung der Leistungsmerkmale nach den vertraglich festgelegten Abnahmekriterien und mittels vom Auftraggeber bereitzustellender Testdaten und Testszenarien in einem Abnahmetest nachweisen.

7.2 Der Auftraggeber wird die Leistung nach erfolgreichem Abnahmetest und/oder

Übergabe unverzüglich abnehmen. Festgestellte nicht wesentliche Abweichungen von den festgelegten Anforderungen berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme. Die Verpflichtung der UBG zur Mängelbeseitigung bleibt unberührt.

8 Eigentums- und Nutzungsrechte

UBG oder Dritte sind Eigentümer oder Inhaber von Nutzungsrechten an den Materialien (z. B. Schriftwerke, Programme, Dokumentationen, Protokolle, Datenträger, Ausweise), die während der Durchführung der Leistungen entstehen oder bereits vorher bestanden, sowie an deren Bearbeitungen. Soweit im Auftrag nicht anders geregelt, erhält der Auftraggeber eine Kopie dieser spezifizierten Materialien und dafür ein unwiderrufliches, nicht ausschließliches Recht, Kopien dieser Materialen innerhalb seines Unternehmens zu nutzen, auszuführen, zu reproduzieren, anzuzeigen, zu übertragen und zu verteilen.

9 Mängelhaftung (nur bei Werkleistungen)

9.1 Bei Werkleistungen gewährleistet die UBG, dass die im Auftrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllt sind und dem Leistungsumfang entsprechen.

9.1.1 Mängel hat der Auftraggeber der UBG unverzüglich nach Entdeckung zu melden; diese Meldung ist mit einer konkreten Mängelbeschreibung zu verbinden. Der Auftraggeber stellt der UBG auf Anforderung in zumutbarem Umfang Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die diese zur Beurteilung und Beseitigung benötigt.

9.1.2 Soweit ein Mangel vorliegt, ist die UBG nach ihrer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Lieferung einer mangelfreien Sache berechtigt (Nacherfüllung).

9.2 Gelingt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit nicht oder ist sie unmöglich, unzumutbar oder unverhältnismäßig, hat der Auftraggeber nach seiner Wahl ein Minderungs- oder Rücktrittsrecht. Schadensersatzansprüche sind, soweit sich aus Ziffer A. 15 nicht etwas anderes ergibt, ausgeschlossen.

9.3 Die Ansprüche auf Nacherfüllung, Schadensersatz und Aufwendungsersatz verjähren in einem Jahr nach Abnahme. Bei der Abnahme von Teilleistungen beginnt sie mit der Abnahme der letzten Teilleistung. Wird eine Teilleistung von dem Auftraggeber genutzt, beginnt die Gewährleistungsfrist für diese Teilleistung mit dem ersten Tag der nach der Teilabnahme erfolgten Nutzung. Unberührt bleibt Satz 2 hinsichtlich der Mängelhaftung für das vertragsgemäße Zusammenwirken aller Teilleistungen und die Erfüllung der Leistungsmerkmale des gesamten Werkes.

10 Vertragsbeendigung, Kündigung

10.1 Der Auftraggeber kann einen Vertrag mit einer Frist von einem Jahr zum nächsten 31.12. kündigen. Kündigungen bedürfen der Schriftform.

10.2 Die UBG wird bis zum Wirksamwerden einer Kündigung alle Arbeiten zur Erfüllung des betroffenen Leistungsumfanges unverzüglich oder nach einem mit dem Auftraggeber abgestimmten Zeitplan einstellen.

10.3 Das Recht jedes Vertragspartners, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu kündigen, bleibt unberührt.