Facebook-Fanpages: "Mitgehangen, mitgefangen?"

Facebook-Fanpages sind nicht mit dem aktuellen Datenschutzrecht vereinbar ...

Facebook-Fanpages erfreuen sich großer Beliebtheit und stellen für viele Personen, Vereine und Unternehmen eine attraktive Ergänzung (oder sogar Alternative) zur eigenen Webseite dar. Warum diese jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich sind und was Sie als Fanpage-Betreiber beachten sollten, erfahren Sie hier.


EuGH: Datenschutzrechtliche Mithaftung von Fanpage-Betreibern

Falls Sie sich gerade fragen, ob Sie überhaupt zu den Fanpage-Betreibern gehören, ist die Antwort vermutlich „ja“, denn als Fanpage bezeichnet man alle Facebook-Seiten, auf denen sich Unternehmen, Organisationen oder Personen des öffentlichen Lebens (z. B. Politikerinnen und Politiker) vorstellen.

Bereits im Jahr 2018 entschied der EuGH, dass Fanpage-Betreiber gemeinsam mit Facebook für Datenschutzverstöße haften (Urteil vom 05. Juni 2018, Az.: C-210/16).

Konkret bedeutete das: Die Haftung als Betreiber erstreckte sich nicht mehr nur auf die eigene Fanpage, sondern auch auf alle Maßnahmen, die Facebook in Bezug auf die jeweilige oder allgemein auf Facebook-Fanpages vornehmen könnte. Im Urteil hieß es dazu als Begründung, dass Fanpage-Betreiber von der Verpflichtung des Schutzes personenbezogener Daten nicht befreit sein dürften, wenn sie die von Facebook angebotenen Dienstleistungen in Anspruch nehmen wollen.


Fanpage-Betreiber müssen Besucherinnen und Besucher informieren

Auch die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) bejahte in einer ersten Stellungnahme zum betreffenden EuGH-Urteil die Mithaftung von Facebook-Fanpage-Betreibern. Es ginge insbesondere darum, dass Besucherinnen und Besucher von Facebook-Fanpages in verständlicher und transparenter Weise darüber informiert werden müssen, zu welchem Zweck und in welchem Umfang Facebook und die Fanpage-Betreiber eine Verarbeitung personenbezogener Daten vornehmen. Dies gelte insbesondere auch für nicht registrierte Besucherinnen und Besucher.

Für die Erfüllung der Informationspflichten gemäß der DS-GVO müssen die Fanpage-Betreiber sich einerseits selbst versichern, dass Facebook alle notwendigen Informationen zur Verfügung stellt und auch andererseits selbst Datenschutzerklärungen auf den von ihnen betriebenen Fanpages bereitstellen.


Öffentliche Behörden sollen als Vorbild dienen

Zur Untersuchung der datenschutzrechtlichen Konformität des Betriebs von Facebook-Fanpages gründete die DSK die „Task Force Facebook-Fanpages“, welche im März diesen Jahres ein entsprechendes Kurzgutachten erstellte. Auf der 103. DSK-Sitzung präsentierte die Task Force dann ihr Forschungsergebnis, das nochmals klarstellte, dass der Betrieb von Facebook-Fangruppen mit dem aktuell geltenden Datenschutzrecht nicht vereinbar sei.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben daraufhin beschlossen, dass die jeweiligen obersten Bundes- und Landesbehörden über das Kurzgutachten der DSK informiert werden sollten, um über die Rechtslage aufzuklären. Da öffentliche Behörden eine Vorbildfunktion hätten, sollten insbesondere diese eine Prüfung vornehmen und ihre Facebook-Fanpages (vorübergehend) deaktivieren, soweit die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind.


Was bedeutet all das für Sie als Fanpage-Betreiber?

Der aktuellen Rechtslage liegt ein gravierendes Problem zugrunde: Facebook betreibt eine Vielzahl an Datenverarbeitungsprozessen, wobei Fanpage-Betreiber keinerlei Kontrolle haben, falls Facebook beschließt diese zu verändern oder zu erweitern. Aufgrund der Mithaftung wären mögliche Abmahnungen und DS-GVO-Bußgelder demnach nicht auszuschließen, außer alle Beteiligten handeln konform mit der DS-GVO.

Im Ergebnis müssen Fanpage-Betreiber nun abwägen, ob die Facebook-Fanpage (vorübergehend) deaktiviert werden sollte. Möchten Sie Ihre Facebook-Fanpage hingegen weiterhin betreiben, raten wir Ihnen zu einer auf Facebook abgestimmten Datenschutzerklärung und bestenfalls zur Einholung einer DS-GVO-konformen Einwilligung der Besucherinnen und Besucher.



Zum Schluss noch ein besonderer Hinweis unsererseits:
Da nicht auszuschließen ist, dass das Urteil des EuGH auch anwendbar auf andere soziale Netzwerke (z. B. Instagram) sein wird, lohnt sich auch bei diesen ein prüfender Blick und die Bereitstellung einer entsprechenden Datenschutzerklärung!